SGSV Garbenheim | Schutz- und Gebrauchshundesportverein Garbenheim e.V. | Hessen

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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schutz- und Gebrauchshunde Sportverein Garbenheim e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Rechtssitz in Wetzlar / Lahn.
  3. Der Verein ist Mitglied des Hundesportverbands Rhein-Main e.V. und damit des Deutschen Hundesportverbands e.V. und des Verbands für das Deutsche Hundewesen e.V.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Die Zwecke des Vereins sind:
    Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und Breitensport mit dem Hund, Förderung der Hundesport treibenden Jugend, Förderung der Ausbildung von Gebrauchshunden für Leistungsprüfungen, Durchführung von Leistungsprüfungen und Hundesportwettkämpfen, Vorbereitung der Hunde für Ausstellungen und Körung.
  2. Der Verein vorfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt

  1. Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
  2. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Verein zu stellen. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch Stimmzettel. Im Falle der Ablehnung ist der Antragssteller schriftlich ohne Angabe von Gründen zu benachrichtigen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
  4. Der Austritt kann frühestens zum Ende des laufenden Jahres erklärt werden.
  5. Mit den Austritt oder dem Tod erlischt die Mitgliedschaft; gleichzeitig erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 4 Aufnahmegebühr, Beitrag

  1. Neu aufgenommene Vereinsmitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Der Vereinsbeitrag ist jährlich innerhalb des ersten Kalendervierteljahres zu zahlen. Für neu aufgenommene Mitglieder wird der Beitrag mit der Aufnahme fällig.
  3. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrages entscheidet die Hauptversammlung der Mitglieder. Für Ehegatten von Mitgliedern, Jugendliche und Wehr- oder Ersatzdienstleistende kann der Beitrag ermäßigt werden.
  4. Aufnahmegebühren und Beiträge sind im Bankeinzugsverfahren oder durch Überweisung auf Bankkonto zu entrichten. Barzahlung an den Kassierer sind nicht zulässig.
  5. Bei Nichtzahlung erfolgt Einzug durch Postnachnahme mit Kostenberechnung nach vorheriger Erinnerung.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

  1. Vereinsmitglieder können wegen vereinsschädigenden Verhaltens, Verstoßen gegen die Tierschutzbestimmungen, grober Unsportlichkeit oder Beitragsverweigerung zeitlich begrenzt oder ganz aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Über den Ausschluss ist das Mitglied unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
  4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die nächste Jahreshauptversammlung zu. Im Berufungsfalle entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen.
  5. Mit dem gültigen Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft; gleichzeitig erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds an das Vereinsvermögen.
  6. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer, Wirtschaftswart, Übungsleiter und Jugendwart. Die Wahl eines zweiten Übungsleiter in den Vorstand ist zulässig.
  2. Vorstand des Verein im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Beide Vorstandmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücke nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf. Bei Einzelausgaben, die mehr als ein Drittel des Vorjahresbeitragsaufkommen betragen, ist ebenfalls die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich; diese letzte Beschränkung gilt nur für das Innenverhältnis.
  3. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt worden ist. Für die Durchführung der Wahl hat die Versammlung einen Wahlleiter zu wählen. Die Wahl hat für jedes Vorstandmitglied in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu schriftlich dem Leiter der Jahreshauptversammlung vorliegt.
  4. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so hat für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl durch die Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des ersten Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des zweiten Vorsitzenden, sowie mindestens drei weiterer Vorstandsmitglieder; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb des laufenden Jahres sind nach Bedarf Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen nach Maßgabe des § 8 Abs. 5.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Jahreshauptversammlungen und außerordentliche Mitgliederhauptversammlungen

  1. Der Vorstand hat die Mitglieder in jedem Jahr zu einer, innerhalb der ersten beiden Monaten stattfindenden, Jahreshauptversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
  2. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Kassierers, des Wirtschaftwartes, des Übungsleiters und der Kassenprüfer.
    • Aussprache zu diesen Berichten.
    • Entscheidung über Entlastung des Vereinsvorstandes.
    • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
    • Satzungsändernde Beschlüsse.
    • Festlegung der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge.
    • Beratung und Beschlussfassung über alle, das Vereinsinteresse berührende, Fragen.
  3. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu Händen des ersten Vorsitzenden mindestens vierzehn Tage vorher einzureichen. Nicht rechtzeitig abgegebene Anträge werden nicht behandelt.
  4. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei dringenden Angelegenheiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; er ist hierzu verpflichtet, wenn von mindestens 10% der Mitglieder ein entsprechender schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen gestellt wird.
  5. Die Einladung an die Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
  6. Die Abstimmung bei der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Jede Mitgliederversammlung ist bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Protokolle

  1. Über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen sind schriftliche Protokolle zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Die Protokolle der Versammlungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Für eine Änderung ist eine Stimmemehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Zur Auflösung ist eine Stimmemehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung ist mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck im Rahmen des Tierschutzvereins zuzuführen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederhauptversammlung beschlossen und tritt am Tag des Beschlusses in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden die Vereinssatzung vom 14. Dezember 1984 und alle später beschlossenen Änderungen ungültig.

Garbenheim, 17.02.1989

 
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